Vereinsstatuten

Statuten des 1. Tiersuchvereins PETTRAILER

  • 1: Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „1. Tiersuchverein PETTRAILER“ und hat seinen Sitz in 9064 Magdalensberg.

  • 2: Zweck und Tätigkeitsbereich

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung und seine nicht gewinnorientierte Tätigkeit richtet sich insbesondere auf folgende Zielsetzungen:

  1. Aus- und Weiterbildung von Tier-Rettungssuchhunden
  2. Rettungs- und Suchaktionen von Tieren, welche das Wohlbefinden des Tieres unter Abwendung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst durch Einsatz von Unterstützungsmaßnahmen (Drohnen, Lebendfallen, Tierkameras etc.) zum Ausdruck bringt
  3. Aufbau und Erhaltung der dazu notwendigen Struktur und Organisation
  4. Beratung und Hilfestellung bei der Tiersuche
  5. Zentrale Anlauf- und Informationsstelle in Österreich für jegliche im Zusammenhang mit der Tiersuche stehenden Angelegenheiten. Der Verein versteht sich als erste Dachorganisation für die aktive Tiersuche in Österreich.
  6. Die Erteilung von Auskünften und Abgabe von Gutachten im Bereich der Tiersuche
  7. Der Tätigkeitsbereich beschränkt sich vorwiegend, aber nicht ausschließlich auf das Österreichische Bundesgebiet
  • 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

Ideelle Mittel:

  1. Organisation von Informationsveranstaltungen
  2. Veranstaltung von Lehrgängen, Vorträgen, Ausbildungen und Herausgabe von Druckschriften und digitalen Medien
  3. Ausbildung, Prüfung und Training der Mitglieder und Externer im Rahmen des Vereinszweckes
  4. Errichtung von Zweigvereinen bzw. Sektionen
  5. Abhalten von Vereinsversammlungen und Festen
  6. Mitgliedschaft bei Verbänden und Vereinigungen
  7. Kontakte mit zuständigen öffentlichen Stellen und Behörden
  8. Veranstaltungen im Sinne der Gemeinschaftspflege – Betreuung der Mitglieder in Hinblick auf den Vereinszweck
  9. Organisation und Koordination von Unternehmungen mit ähnlicher Zweck-Tätigkeitsausrichtung

Materielle Mittel:

  1. Mitgliedsbeiträge, Beitritts- und Lizenzgebühren
  2. Start-, Prüfungs- und Nenngeldern
  3. Einsatz- und Aufwandsentschädigungen
  4. Verkauf, Vermittlung und Beratung für den Vereinszweck entsprechendem Zubehör bzw. Ausrüstung sowie Drucksachen und digitale Medien
  5. Werbung, Sponsoring
  6. Subventionen und Förderungen aus öffentlichen Mitteln
  7. Spenden, Vermächtnisse, Schenkungen, Legate
  8. Einnahmen aus Veranstaltungen mit Bewirtung wie z.B. Vereinsfeste und Zeltfeste
  9. sonstige Zuwendungen
  • 4: Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche-, Förder- und Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder:

Ordentliche Mitglieder sind nur Personen des Präsidiums, welchen bei der ordentlichen und ao. Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht zusteht.

(2) Fördermitglieder:

Fördermitglieder sind natürliche Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und juristische Personen (-gesellschaften) , die durch die Bezahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und die jährliche Mitgliedschaft an den Verein entrichtet haben und sich an der Vereinsarbeit einerseits durch ihre unmittelbare Aktivität zur Erreichung des Vereinszweckes beteiligen oder andererseits vor allem durch finanzielle oder immaterielle und ideelle Unterstützung die Erreichung des Vereinszwecks forcieren.

Jugendliche und Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedürfen zur Vereinsaufnahme die schriftliche Zustimmung der/des gesetzlichen Erziehungs-berichtigten.

Fördermitglieder haben bei der ordentlichen und ao. Generalversammlung kein aktives und passives Stimmrecht (sowie kein Antragsrecht; außer Antrag zur Ehrenmitgliedschaft) sind jedoch als Zuhörer zugelassen und willkommen.

(3) Ehrenmitglieder:

Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann aufgrund besonderer Verdienste um den Verein auf Antrag des Präsidiums sowie jedes Fördermitgliedes durch die Generalversammlung erfolgen. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge oder Gebühren an den Verein zu entrichten und sind in der ordentlichen und ao. Generalversammlung teilnahme-, nicht aber aktiv und passiv stimmberechtigt.

  • 5: Aufnahme in den Verein

Über die Aufnahme von Fördermitgliedern und ordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag jedes Mitgliedes und einstimmigen Beschlusses des Präsidiums zum Vorschlag an die Generalversammlung, welche dies beschließt.

  • 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, oder freiwilligen Austritt und durch Ausschluss und Streichung.
  1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit, jedoch mit Wirkung zum jeweiligen Jahresende erfolgen. Er muss dem Präsidium grundsätzlich, aber immer erst nach der Erfüllung der Statuten und/oder satzungsgemäßen/finanziellen Bestimmungen mindestens drei Monaten vorher schriftlich (eingeschrieben auf dem Postweg) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist dies erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  1. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung und unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge und Verbindlichkeiten bleibt hiervon unberührt.
  1. Der Ausschluss eines oder mehrerer Mitglieds(er) aus dem Verein kann vom Präsidium mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden und Bedarf einer Bestätigung durch die nächste Generalversammlung. Ausschlussgründe sind neben den bereits angeführten, insbesondere auch grobe Verletzungen anderer Mitgliedspflichten sowie unehrenhaftes und vereinsschädigendes Verhalten.
  1. Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich, gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Präsidiums an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung nachweislich binnen vier Wochen davor beim Präsidium eingelangt sein. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung.
  1. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im §6 Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Präsidiums mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  • 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie die Einrichtungen des Vereins zu nutzen nach Maßgabe der tatsächlichen Möglichkeiten, soweit nicht durch behördliche Anordnungen oder Verfügungen, durch höhere Gewalt oder durch nicht vom Verein zu vertretende Umstände eine Benutzung dessen unmöglich macht oder unmöglich wird.
  2. Sitz und Stimme in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht kommt nur ordentlichen Mitgliedern zu. Fördermitglieder und Ehrenmitglieder können an den Generalversammlungen teilnehmen. Ein Stimm- und Wahlrecht (aktiv und passiv) steht ihnen jedoch nicht zu.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  4. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines beeinträchtigt werden könnte. Sie haben des Weiteren die Vereinsstatuten, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  6. Die Fördermitglieder und ordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  7. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder einen Anspruch auf die Rückerstattung von aliquoten Anteilen von geleisteten Beiträgen, noch einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Fördermitglieder haben auch keinen Anspruch auf einen Gewinn-anteil am Verein oder auf sonstige Zuwendungen jeglicher Art aus Mitteln des Vereins.
  8. Grundsätzlich gilt, dass alle Rechte erst nach Erfüllung der Pflichten geltend gemacht werden können.
  • 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

  • 9: Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes. Die ordentliche Generalversammlung findet alle drei Jahre statt. Eine Kassaprüfung hat jährlich zu erfolgen. Die ordentliche Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung auszuschreiben. Anträge an die Tagesordnung der Generalversammlung müssen zumindest 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung schriftlich an das Präsidium eingebracht werden.
  1. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
  1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. verlangen der Rechnungsprüfer,
  4. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen

Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tagen vor dem Termin schriftlich, oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse), einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch das Präsidium.

  1. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  1. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied ist im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung zulässig.
  1. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedern (ordentliche Mitglieder) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung eine halbe Stunde später mit derselben Tagesordnung statt; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  1. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident und in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.
  • 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums und der jährlichen Rechnungsabschlüsse unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Entscheidung über Berufung gegen Mitgliedsausschlüsse;
  4. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Präsidiums;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
  8. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  9. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  10. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

  • 11: Präsidium
  1. Das Präsidium besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus dem Präsident, dem Schriftführer sowie dem Kassier.
  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das gesamte Präsidium ohne Selbstergänzung, durch Kooptierung oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, welcher umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  1. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Präsidiums. Ausgeschiedene Präsidiums-mitglieder sind wieder wählbar. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
  1. Präsidiumssitzungen werden vom Präsident, bei Verhinderung vom Schriftführer, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied eine Präsidiumssitzung einberufen.
  1. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Die Möglichkeit der Beschlussfassung mittels schriftl. „Umlaufbeschluß“ ist zulässig.
  1. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  1. Den Vorsitz führt der Präsident. Bei Verhinderung der Kassier. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  1. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  2. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.
  1. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

  • 12: Aufgaben des Präsidiums

 

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögens-verzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs-abschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen General-versammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
  8. Erfüllung der Aufgaben gem. § 2.
  • 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsident und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten zusammen mit dem Kassier getätigt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.
  7. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

  • 14: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Der jährliche Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen sowie festgestellte Gebarungsmängel beziehungsweise Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben jährlich dem Präsidium über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Abwahl und Rücktritt von Präsidiumsmitgliedern sinngemäß.
  • 15: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen, die Verhältnisse der Mitglieder im Verein untereinander und gegenüber dem Verein betreffenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu berufen.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 7 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten der ordentliche Rechtsweg offen.
  • 16: Datenschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Vorname, Adressdaten, Geburtsdatum, Beruf, Bildrechte, Funktion im Verein und seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden.

 

  • 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer (außerordentlichen) Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken des Tierschutzes.
  • 18: Alle männlichen Bezeichnungen gelten selbstverständlich für weibliche Bezeichnungen sinngemäß.
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